Die Insolvenzverschleppung ist eines der größten Risiken für Geschäftsführer in Krisenzeiten. Wer nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag stellt, kann persönlich haftbar gemacht werden – mit teils drastischen finanziellen und strafrechtlichen Konsequenzen. Doch wann liegt eine Insolvenzverschleppung vor? Welche Fristen gelten? Und wie können sich Geschäftsführer schützen?
In diesem Beitrag klären wir über die rechtlichen Pflichten auf und zeigen auf, welche Maßnahmen Unternehmer ergreifen sollten, um Haftungsrisiken zu minimieren.
1. Insolvenzverschleppung: Was bedeutet das?
In Deutschland sind Geschäftsführer verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ihrer Gesellschaft unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen. Nach § 15a der Insolvenzordnung (InsO) beträgt die gesetzliche Frist dafür maximal drei Wochen. Wer diese Frist überschreitet, macht sich der Insolvenzverschleppung schuldig – mit schwerwiegenden Konsequenzen.
Wann liegt Insolvenzverschleppung vor?
Eine Insolvenzverschleppung liegt vor, wenn:
- Ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist,
- Der Geschäftsführer trotz Kenntnis der wirtschaftlichen Lage keinen Insolvenzantrag stellt,
- Die gesetzliche Antragsfrist überschritten wird.
2. Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: Wann muss ich handeln?
Um eine Insolvenzverschleppung zu vermeiden, müssen Geschäftsführer wissen, wann die Insolvenzreife eintritt. Die zwei wichtigsten Begriffe sind:
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Ein Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es mehr als 10 % seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr innerhalb von drei Wochen begleichen kann. Eine vorübergehende Zahlungsstockung reicht nicht aus – es kommt darauf an, ob eine nachhaltige Zahlungsunfähigkeit besteht.
Überschuldung (§ 19 InsO)
Ein Unternehmen ist überschuldet, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und keine positive Fortführungsprognose besteht.
3. Welche Strafen drohen bei Insolvenzverschleppung?
Wer eine Insolvenz nicht rechtzeitig anmeldet, muss mit empfindlichen Strafen rechnen:
- Persönliche Haftung: Geschäftsführer haften für alle Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife getätigt wurden – mit ihrem Privatvermögen!
- Strafrechtliche Konsequenzen: Insolvenzverschleppung kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet werden (§ 15a InsO).
- Berufsverbot: In schweren Fällen kann ein Geschäftsführer für zukünftige Tätigkeiten gesperrt werden.
4. Wie kann ich mich als Geschäftsführer schützen?
Die beste Verteidigung gegen Insolvenzverschleppung ist frühzeitiges Handeln. Folgende Maßnahmen helfen, sich abzusichern:
- Liquidität regelmäßig prüfen: Führen Sie eine fortlaufende Finanzplanung durch, um Liquiditätsengpässe frühzeitig zu erkennen.
- Rechtsberatung in Anspruch nehmen: Lassen Sie sich beraten, sobald sich eine Krise abzeichnet. Eine professionelle Einschätzung kann entscheidend sein.
- Sanierungsmöglichkeiten nutzen: Falls das Unternehmen sanierungsfähig ist, sollten Alternativen zur Insolvenz geprüft werden – etwa ein Insolvenzplanverfahren oder das StaRUG-Verfahren.
- Insolvenzantrag fristgerecht stellen: Wenn die Insolvenz unvermeidbar ist, stellen Sie den Antrag fristgerecht, um persönliche Haftung zu vermeiden.
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